Statuten des Vereines GESELLSCHAFT FÜR BEDROHTE VÖLKER – ÖSTERREICH
§ 1. Name, Sitz, Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen "GESELLSCHAFT FÜR BEDROHTE VÖLKER - ÖSTERREICH"
(kurz: GfbV-Ö) und ist unter der ZVR-Zahl 976 595 297 registriert.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Gesellschaft für bedrohte Völker-Österreich arbeitet auf der Grundlage des
Internationalen Statuts der GfbV-International und im Rahmen der von ihr erlassenen
Arbeitsrichtlinien.
Diese Regelungen sind für die Organe, Arbeitsgruppen und die einzelnen Mitglieder der
Gesellschaft verbindlich.
§ 2. Zweck
(1) Die Gesellschaft für bedrohte Völker ist eine Menschenrechtsorganisation und hat das
Ziel, jeden Versuch - wo immer dieser unternommen wird - zu verhindern bzw. zu
bekämpfen, ein Volk, einen Teil eines Volkes oder eine ethnische, religiöse,
weltanschauliche oder soziale Gruppe in Bezug auf Identität, kulturelle Entfaltung, Recht
auf Eigentum, Wohlstand und Fortschritt, auf Sicherheit und Leben zu bedrohen. Sie
widmet sich der ideellen und materiellen Unterstützung von Interessensvertretungen,
Bürgerinitiativen, Bürgerrechtsbewegungen und anderen Organisationen aus diesen
Gruppierungen, wie auch von betroffenen Einzelpersonen (z.B. Flüchtlinge), sowie der
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der
Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Die Erreichung des Vereinszweckes soll in Zusammenarbeit mit Organisationen
bedrohter Gruppierungen, mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und
Ausland, mit der UN-Arbeitsgruppe für indigene Bevölkerungen und anderen UNGremien
und Menschenrechtskommissionen erfolgen.
(3) Die Mittel der Gesellschaft für bedrohte Völker-Österreich dürfen nur für die in den
Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und alle Funktionäre der
Gesellschaft für bedrohte Völker-Österreich dürfen keine Gewinnanteile und keine
sonstigen Zuwendungen erhalten. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft für bedrohte
Völker-Österreich und bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft für bedrohte
Völker-Österreich dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der
nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch
der Gesellschaft für bedrohte Völker-Österreich zweckfremde Verwaltungsausgaben oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die gesammelten Spendenmittel dürfen nur für mildtätige Zwecke im Sinne der der
Absätze 1 und 2 bzw. zum Zweck der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe verwendet
werden.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Ideelle Mittel
a) Beschaffung und Verarbeitung von Informationen sowie Anlegung eines
Dokumentationsarchivs und einer Bibliothek
b) Unterstützung von und Zusammenarbeit mit indigenen Völkern, Gruppen und
Minderheiten
c) Veranstaltung von Vorträgen, Symposien, Pressekonferenzen, Seminaren,
Diskussionsabenden und anderen Informationsveranstaltungen
d) Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne von § 2 (1)
e) Herausgabe von Publikationen (auch wissenschaftlichen) in Verbindung mit den unter
lit. b) und c) genannten Aktivitäten
f) Herausgabe einer Zeitschrift, eines informativen Kalenders und eines Newsletters
(über E-Mail)
(2) Materielle Mittel
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Förderungen, Sponsoring
e) Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen und Kunsthandwerk
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich an der Vereinstätigkeit
beteiligen.
(3) Fördernde Mitglieder sind physische Personen, die ihren Mitgliedsbeitrag selbst
bestimmen (dieser muss aber einen von der Generalversammlung festzusetzenden
Mindestbetrag ausmachen); sie haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste im Sinne des
Vereinszweckes ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verein erfolgt - nach Einlangen der Beitrittserklärung (per Post, Fax, EMail
oder über das Formular auf der Webseite der GfbV-Ö) - mit der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrags; entscheidend ist das Datum des Einlangens auf dem Vereinskonto. Die
offizielle Aufnahme erfolgt mittels schriftlicher Verständigung durch den Vorstand
spätestens nach der zweiten Sitzung nach Einzahlung des MB.
Der Vorstand kann allerdings die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Gegen diese Entscheidung hat der/die AufnahmewerberIn das Recht der Berufung an die
Generalversammlung.
Fördernde Mitglieder werden durch die Bezahlung des entsprechenden Betrags als
solche anerkannt.
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(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzungen der Mitgliedspflichten oder wegen Schädigung des Vereines oder wegen
Rückstandes bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung von länger als sechs
Monaten, verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht
steht bei der Generalversammlung nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zu.
(2) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen
und das Schiedsgericht.
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn
stimmberechtigten Mitgliedern oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen 4
Wochen stattzufinden.
(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle stimmberechtigten Mitglieder (s. § 7/1) mindestens 3 Wochen vor dem Termin
durch den Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Diese Einladung hat die
vorgesehene Tagesordnung zu enthalten. Die Festsetzung von Zeit und Ort erfolgt durch
den Vorstand.
(5) Anträge zur Änderung der Statuten oder der Geschäftsordnung können nur von
ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen dem Vorstand der GfbVÖ
bis spätestens 10 Tage vor dem jeweiligen Termin der Generalversammlung schriftlich
übermittelt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, auf Anfrage in alle Anträge Einsicht zu bekommen.
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(6) Bei der Generalversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die bereits 3 Monate
vor der Generalversammlung Mitglied waren und den Mitgliedsbeitrag - nach der
vereinbarten Zahlweise - 10 Tage vorher vollständig entrichtet haben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, ein Mitglied kann aber
nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren
Verhinderung sein/ihr/e StellvertreterIn oder ein vom Obmann/von der Obfrau
bestimmtes anderes Mitglied bzw. ein/e vom Vorstand nominierte/r Moderator/in.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
RechnungsprüferInnen.
(4) Entlastung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder.
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(7) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse und wegen Verweigerung der
Aufnahme als Mitglied.
(8) Entscheidungen über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes.
(9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(10) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen, auf der Tagesordnung stehenden
Fragen.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun Personen und zwar auf jeden Fall aus
Obmann/Obfrau, KassierIn und SchriftführerIn, bei Bedarf deren StellvertreterInnen und
gegebenenfalls Mitgliedern mit spezieller oder ohne Funktion.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
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(4) Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung von
seinem/r / ihrem/r Stellvertreter/in, schriftlich einberufen. In dringenden Fällen ist auch
mündliche Einberufung möglich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder der Funktion entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten
Vorstands wird erst mit einer Neuwahl wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
(2) Vorbereitung der Generalversammlung,
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen,
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(5) Verweigerung der Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr im Verzug und bei besonderer
Dringlichkeit ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der/die Schriftführer/in hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/von der Obfrau, soferne sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/Obfrau und vom Kassier/in gemeinsam zu
unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau oder des
Kassiers/in deren StellvertreterInnen.
§ 14. Die RechnungsprüferInnen
(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11, Abs. 3, 7,
8 und 9 sinngemäß.
§ 15. Die Geschäftsführung
Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand entweder eine/n Sekretär/in,
eine/n Büroleiter/in oder eine/n Geschäftsführer/in bestellen. In diesem Fall ist er/sie für die
laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt und an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 16. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen einstimmig eine/n
Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung zustande, so muss die
nächstfolgende Generalversammlung eine Entscheidung über die Streitigkeit treffen.
(3) Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Gegen
seine Entscheidung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.
(4) Das Schiedsgericht kann bei wichtigen Streitigkeiten, über die es zu keiner Einigung
kommt, einen Antrag an die Generalversammlung stellen, über diese Streitigkeit zu
entscheiden.
§ 17. Die Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss (einer) Organisation(en)
zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34 ff der
Bundesabgabenordnung zufallen. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks.
Soweit dies möglich und erlaubt ist, soll(en) von dieser(n) gleiche oder ähnliche Ziele
wie von der GfbV Österreich verfolgt werden.
§ 18. Vereinsvermögen bei Auflösung u. dergl.
Bei Auflösung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Österreich oder bei Wegfall des
begünstigten Zweckes darf das verbleibende Vermögen nur für mildtätige Zwecke bzw.
Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG verwendet
werden. Die Gesellschaft für bedrohte Völker-Österreich verpflichtet sich, jede Änderung
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der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23
unverzüglich bekannt zu geben.
§ 19. Datenschutz
Die Gfbv-Österreich nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten sehr ernst.
Die bei der Gesellschaft für bedrohte Völker gespeicherten Daten unterliegen dem
Datenschutz. Daten werden an Dritte oder Unbefugte weder weitergegeben noch diesen
zugänglich gemacht, soweit gesetzliche Bestimmungen dies nicht verlangen.
Mitglieder- und Spenderdaten werden weder vermietet noch verkauft.